Tätigkeit bei Film- und Fernsehproduzenten

Als Selbstständige werden in diesem Bereich im Allgemeinen behandelt:

  • Filmautoren, Filmkomponisten und Fachberater, da sie im allgemeinen nicht in das Unternehmen eingegliedert sind,
  • Synchronsprecher, auch für Kultur-, Lehr- und Werbefilme, bei denen der in eine andere Sprache zu übertragende Begleittext zu sprechen ist sowie
  • Synchronregisseure,

Schauspieler, Regisseure, Kameraleute, Regieassistenten und sonstige Mitarbeiter in der Film- und Fernsehfilmproduktion gelten auf Grund ihres notwendigen Zusammenwirkens mit allen Beteiligten als in den "Organismus" des Unternehmens eingegliedert. Daraus leiten Finanzverwaltung und Rechtsprechung (BFH vom 6.10.1971, R 207/66, BStBl 1972 II S. 88) ihre Nichtselbstständigkeit ab. Das gilt auch, wenn diese Berufsgruppe bei der Produktion von Werbefilmen mitwirkt.

Wiederholungshonorare sind der Einkunftsart zuzuordnen, zu welcher das Ersthonorar gehört hat. Dies gilt auch dann, wenn es nicht vom Schuldner des Ersthonorars gezahlt wird. Ist das Ersthonorar im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugeflossen und wird das Wiederholungshonorar durch einen Dritten gezahlt, so ist ein Lohnsteuerabzug nicht vorzunehmen. Wiederholungshonorare sind als Einnahmen aus selbständiger Arbeit zu behandeln, falls die Leistungsschutzrechte des Arbeitnehmers nicht bereits auf Grund des Arbeitsvertrages auf den Arbeitgeber übergegangen und die Höhe der jeweiligen Vergütungen in gesonderten Vereinbarungen festgelegt worden sind (BFH-Entscheidung vom 26.7.2006, VI R 49/02, BStBl 2006 II S. 917). Werden die Zahlungen für die Übertragung originärer urheberrechtlicher Verwertungsrechte geleistet, sind sie i. d. R. den Einkünften der Künstler aus selbständiger Arbeit zuzurechnen – auch wenn sich die Künstler arbeitsrechtlich verpflichtet hatten, Nutzungs- und Verwertungsrechte zu übertragen.

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