Sonderfall: Veranstaltung von Golfturnieren

Die Verfügung der OFD Hannover vom 20.5.2009, S 2145 - 80 - StO 224 hat sich zu Veranstaltung von Golfturnieren geäußert. Automobilvertragshändler führen seit einigen Jahren Golfturniere im Amateurbereich durch. Die Ausrichtung der Golfturniere soll insbesondere den Interessen von potenziellen Käufern von Pkw der Luxusklasse entsprechen und den Dialog mit dieser Klientel aufbauen und fördern. Die örtlichen Vertragshändler übernehmen als Veranstalter der Turniere die Auswahl und Einladung der Teilnehmer, die Platzbuchung und die Platzgebühren, die Fahrzeugpräsentation vor Ort, die Kosten für kleinere Geschenke und die Kosten der anfallenden Bewirtungen. Von Automobilherstellern werden z.B. Kosten für hochwertige Sachpreise, Platzausstattung und Werbetafeln übernommen.

Gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG sind Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segel- oder Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Unter den Begriff der Aufwendungen für ähnliche Zwecke im Sinne dieser Vorschrift fallen insbesondere Aufwendungen für Zwecke der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation. Auch der Golfsport und damit in Zusammenhang stehende Veranstaltungen fallen unter das Abzugsverbot, da er ähnliche Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung, Unterhaltung, Freizeitgestaltung und Repräsentation bietet wie etwa der Segel-, Reit- oder Flugsport.

Auch die mit den Golfturnieren in Zusammenhang stehenden Aufwendungen für die Bewirtung sind vom Abzugsverbot betroffen BFH vom 29.12.2008, X B 123/08, BFH/NV 2009 S. 752). In dem Urteil vom BFH vom 26.4.2005, I B 243/04, BFH/NV 2005 S. 1590 entschiedenen Rechtsstreit ging es darum, dass der Unternehmer geltend machte, die Aufwendungen für das von ihm veranstaltete Golffest dienten dazu, betriebliche Ziele zu erreichen. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 14.9.2005-1 BvR 1866/05 die hiergegen eingelegt Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Auch wenn die Automobilvertragshändler in der Regel nicht selbst aktiv Golf spielen, sind die Grundsätze des Urteils auf die veranstalteten Golfturniere anwendbar. Es widerspricht dem mit der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG verfolgten Zweck, wenn für die Frage des Abzugs der im Zusammenhang mit der Ausrichtung des Golfturniers anfallenden Kosten zu prüfen wäre, ob die Anbahnung und Förderung von Geschäftsabschlüssen im Vordergrund steht oder ob die Veranstaltung der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder der Befriedigung einer Neigung des Unternehmers dient. Der Betriebsausgabenabzug ist daher gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG insgesamt für die Automobilvertragshändler zu versagen.

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