Um Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben absetzen zu können, muss ganz besonders darauf geachtet werden, dass eine Gegenleistung gefordert und erbracht wird. Aber auch, wenn auf die Leistungen des Sponsors nicht genügend eingegangen wird, kann eine Anerkennung dieser Leistungen als Betriebsausgaben versagt bleiben. Die Grenzen sind hier fließend. Damit ist die Gefahr recht groß, dass die Finanzverwaltung eine Einordnung der Ausgaben als Sponsoringleistungen versagt, wenn das Werbemotiv nicht genügend erkennbar ist.
Bleibt seitens der Finanzbehörden die Anerkennung als Sponsoringaufwendung versagt, dann könnten die Ausgaben (vorausgesetzt sie sind als Spende klassifizierbar), als Sonderausgaben beziehungsweise abziehbare Aufwendungen (bei Kapitalgesellschaften) berücksichtigt werden.
Allerdings sind Höchstgrenzen zu beachten.
sächsisches FG vom 11.12.2007, 13 K 10721/03).
Flugzeug
Die Abzugsverbote für die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen (hier für Segeljacht und Oldtimer-Flugzeuge) greifen auch dann, wenn die dort genannten Wirtschaftsgüter nicht der Unterhaltung von Geschäftsfreunden dienen (BFH vom 7.2.2007, I R 27-29/05). Regatta
Aufwendungen für eine Regatta-Begleitfahrt anlässlich der "Kieler Woche", an der Kunden und Geschäftsfreunde sowie Vertriebsmitarbeiter teilgenommen haben, sind gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar (Schleswig-Holsteinisches FG vom 27.5.2009, 2 K 40112/08, Revision unter IV R 25/09). Rennwagen
Die Unterhaltung eines Rennwagens gehört zu den der Jagd oder Fischerei sowie Segel- oder Motoryachten ähnlichen Zwecken. Aufwendungen dafür sind vom Abzugsverbot ausgenommen, wenn sie nicht der betrieblichen Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung dienen, nicht aber, wenn private Neigungen des Unternehmers durch betriebliche Interessen in den Hintergrund gedrängt werden (BFH vom 22.12.2008, III B 154/07, BFH/NV 2009 S. 579). Inhaltsverzeichnis
Fazit für Sponsor
Um Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben absetzen zu können, muss ganz besonders darauf geachtet werden, dass eine Gegenleistung gefordert und erbracht wird. Aber auch, wenn auf die Leistungen des Sponsors nicht genügend eingegangen wird, kann eine Anerkennung dieser Leistungen als Betriebsausgaben versagt bleiben. Die Grenzen sind hier fließend. Damit ist die Gefahr recht groß, dass die Finanzverwaltung eine Einordnung der Ausgaben als Sponsoringleistungen versagt, wenn das Werbemotiv nicht genügend erkennbar ist.
Als Orientierung kann folgende Übersicht dienen:
| Spende | Sponsoring |
Wer gibt die Zuwendung? | Privatperson/Unternehmen | Unternehmen |
Warum wird die Zuwendung gegeben? | um selbstlos die Interessen der Allgemeinheit zu fördern | um für das Unternehmen einen Nutzen zu erbringen |
Existieren vertragliche Grundlagen? | nein | ja (Sponsoringvertrag) |
Bleibt seitens der Finanzbehörden die Anerkennung als Sponsoringaufwendung versagt, dann könnten die Ausgaben (vorausgesetzt sie sind als Spende klassifizierbar), als Sonderausgaben beziehungsweise abziehbare Aufwendungen (bei Kapitalgesellschaften) berücksichtigt werden.
Allerdings sind Höchstgrenzen zu beachten.
Inhaltsverzeichnis
Zuletzt geändert am 19.02.2010
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