Frühzeitige Meldung als ArbeitssuchenderNach der bereits Anfang Juli 2003 in Kraft getretenen Regelung in § 37b des dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) müssen sich Arbeitnehmer unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, auch wenn sie noch beschäftigt sind. Diese Meldepflicht ist nicht identisch mit der Arbeitslosmeldung nach § 122 SGB III (Näheres im Abschnitt "Meldung als Arbeitsloser"). Im einzelnen gilt:
Wer sich zu spät meldet, muss mit einer einwöchigen Sperrfrist rechnen (siehe Abschnitt "Sperrfrist"). Den daraus entstehenden Schaden kann der Arbeitnehmer nicht etwa von seinem früheren Arbeitgeber ersetzt verlangen, weil der ihn nicht über die Meldepflicht belehrt hat (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.09.2005, Aktenzeichen: 8 AZR 571/04). Wie die Verspätung zu berechnen ist, gibt das Gesetz nicht vor. In Anlehnung an die Vorschriften zur Arbeitslosenmeldung (§ 122 Absatz 3 SGB III) ist jedoch davon auszugehen, dass nur Tage, an denen der Arbeitssuchende die Behörde erreichen konnte, zu zählen sind (ähnlich: Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.06.2004, Aktenzeichen: S 33 AL 85/04). Rechtstipp: Kann der Arbeitssuchende aufgrund der Sperrfrist seinen Lebensunterhalt nicht mehr aus Einkommen und Rücklagen decken, hat er Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe.
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