Anrechnung von Nebeneinkommen

Wer Arbeitslosengeld erhält, darf nur weniger als 15 Stunden wöchentlich nebenbei tätig sein, egal ob als Selbständiger oder Arbeitnehmer. Wir die Grenze überschritten, liegt keine Arbeitslosigkeit mehr vor, sodass auch kein Arbeitslosengeld gefordert werden kann.

Rechtstipp: Entscheidend für die Zulässigkeit der Nebentätigkeit ist in erster Linie die Arbeitszeit, nicht der Verdienst. Die Agentur für Arbeit kann die tatsächliche Einhaltung der Arbeitszeit jedoch nur schwer kontrollieren. Es kommt deshalb auf die Angaben des Arbeitgebers auf der Nebenverdienstbescheinigung beziehungsweise bei Selbstständigkeit auf die eigenen Angaben an.

Jedoch kann bei Tätigkeiten unter 15 Wochenstunden eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld erfolgen. Nur ein Betrag von 165 Euro ist anrechnungsfrei (§ 141 Absatz 1 SGB III). Das verbleibende Entgelt wird vom Arbeitslosengeld abgezogen. Beispiel:

Beträgt der monatliche Arbeitslosengeldanspruch 750 Euro und der monatliche Nebenverdienst 250 Euro, verbleibt ein anzurechnender Nebenverdienst von 85 Euro. Das Gesamteinkommen liegt somit bei 915 Euro.

Wer in Weiterbildungsmaßnahmen ein Entgelt bekommt, kann einen höheren Freibetrag von 400 Euro ansetzen (§ 141 Absatz 4 SGB III).

Besonderheiten gelten auch für Arbeitslose, die während der letzten 18 Monate vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt haben. Bei ihnen bleibt der gesamte durchschnittliche Monatsverdienst anrechnungsfrei (§ 141 Absatz 2 SGB III).

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