Zusatzleistungen

Der Arbeitslose hat die Möglichkeit, der Agentur für Arbeit Bewerbungskosten geltend zu machen. Dafür muss er bereits vor Kauf der Bewerbungsunterlagen einen Antrag auf "Übernahme von Bewerbungskosten" stellen. Maximal werden pro Jahr bis zu 260 Euro erstattet (§§ 45 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 46 Absatz 1 SGB III).

Jeder Arbeitslose kann zudem die Übernahme von Reisekosten für ein Bewerbungsgespräch beantragen (§§ 45 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 46 Absatz 2 SGB III). Dabei sind auch Kosten für eine Übernachtung erstattungsfähig, soweit deren Notwendigkeit plausibel dargelegt werden kann. Die Antragstellung ist wiederum im Voraus, also vor Reiseantritt notwendig. Erforderlich ist natürlich der Nachweis, dass das Bewerbungsgespräch stattgefunden hat und der potentielle Arbeitgeber die Kosten nicht übernimmt.

Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, hat - unter weiteren Voraussetzungen - auch Anspruch auf:

  • Überbrückungsgeld
  • Existenzgründungszuschuss (Ich-AG)

Rechtstipp: Der Anspruch auf Existenzgründungszuschuss besteht nach derzeitiger Rechtslage nur noch bis zum 30. Juni 2006 (§ 421l Absatz 5 SGB III), also schnell sichern.

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