Rechtsbehelfe

Wer mit einem Bescheid der Agentur für Arbeit nicht einverstanden ist, sollte Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids erfolgen. Zugang liegt in der Regel mit Einwurf in den Briefkasten vor.

Rechtstipp: Der Widerspruch kann schriftlich erfolgen oder zur Niederschrift, das heißt ein Mitarbeiter der Arbeitsagentur nimmt ihr mündliches Vorbringen schriftlich auf. Lassen Sie sich Übergabe oder Niederschrift schriftlich bestätigen, bei Versendung per Post ist ein Einschreiben ratsam.

Mit der Entscheidung über den Widerspruch trifft die Behörde auch eine Entscheidung zur Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens. Bei Erfolg des Widerspruchs sind Kosten zu ersetzen. Deshalb sollten Sie Belege für ihre Ausgaben, beispielsweise für Porto oder Kopien, sammeln.

Folgende Punkte sollte der Widerspruch enthalten:

  • Adresse der Agentur für Arbeit
  • Adresse des Widerspruchsführers
  • Zeichen der Behörde und deren Kennnummer
  • Datum des Bescheids, gegen den sich Ihr Widerspruch richtet
  • Angabe, gegen was sich der Widerspruch richtet

Natürlich ist es vorteilhaft, den Widerspruch ausführlich zu begründen.

Gegen als unbegründet zurückgewiesene Bescheide kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Bei einer solchen Klage entstehen keinerlei Gerichtskosten. Die Hinzuziehung eines Anwalts ist in der Regel kostengünstiger als bei anderen Gerichtsverfahren und die Kosten werden bei Erfolg erstattet.

Ist die Widerspruchsfrist von einem Monat verstrichen, besteht die Möglichkeit gemäß § 44 SGB X einen Antrag bei der Behörde auf Überprüfung der Entscheidung zu stellen. Inhaltlich sollten die zum Widerspruch genannten Punkte beachtet werden. In diesem Fall muss der Antragsteller einen neuen Bescheid erhalten, gegen den er dann gegebenenfalls per Widerspruch vorgehen kann. Der Antrag hat jedoch nur Aussicht auf Erfolg, wenn die Agentur für Arbeit in dem Bescheid von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder das Gesetz verletzt hat.

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