Dauer

Wie lange der Arbeitslose einen Anspruch hat, richtet sich nach dem Alter des Arbeitslosen und der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb der zurückliegenden drei Jahre (Rahmenfrist plus ein Jahr) beziehungsweise seit der letzten Arbeitslosigkeit.

Die Anspruchsdauer wurde für alle, die nach dem 31. Januar 2006 arbeitslos werden, stark verkürzt.
Die genauen Zeiten sind der nachfolgenden Tabelle, die aus § 127 Absatz 2 Satz 2 des dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) stammt, zu entnehmen:

Dauer der Versicherungspflichtigen Beschäftigung in den vergangenen drei Jahren
bzw. seit der letzten Arbeitslosigkeit
Anspruchsdauer in Monaten
je nach Alter
unter 55 ab 55
12 Monate 6 6
16 Monate 8 8
20 Monate 10 10
24 Monate 12 12
30 Monate 12 15
36 Monate 12 18

Bei der Arbeitslosmeldung kann die Altersgrenze von 55 Jahren große Bedeutung gewinnen. Meldet sich eine Frau drei Tage vor ihrem 55. Geburtstag arbeitslos und wird sie vom Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit nicht darauf aufmerksam gemacht, dass sie bei einer Arbeitslosmeldung am "55ten" statt 12 dann 18 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätte, so muss sie im Rahmen des "sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs" nachträglich so gestellt werden, als hätte sie sich an ihrem Geburtstag arbeitslos gemeldet (Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.12.2002, Aktenzeichen: S 5 AL 202/02).

Hat der Arbeitslose während einer in den vergangen vier Jahren eingetretenen Arbeitslosigkeit die Anspruchsdauer nicht voll ausgeschöpft, dann erhöht sich sein neuer Anspruch um diesen unverbrauchten Rest, maximal jedoch bis auf die Höchstdauer für das jeweilige Lebensalter nach der Tabelle, z. B. derzeit für unter 55-Jährige auf maximal zwölf Monate (§ 127 Absatz 4 SGB III).

Die begünstigende Regelungen für Wehr- und Zivildienstleistende sowie Saisonarbeiter, die bisher schon bei weniger als zwölf Monaten Beschäftigungszeit Arbeitslosengeld erhalten konnten (§ 127 Absätze 2a und 3 SGB III), sind zum 1. Februar 2006 entfallen. Zwar sind künftig alle Wehr- und Zivildienstleistende versicherungspflichtig (§ 26 Absatz 2 Nr. 2 SGB III), aus der Dienstzeit von neun beziehungsweise zehn Monaten alleine kann aber künftig kein Leistungsanspruch mehr entstehen, da ab dem Zeitpunkt auch für diese Personengruppe zwölf Monate Vorversicherungszeit notwendig werden.

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