Widerspruch gegen Mahnbescheid

Wenn ein Schuldner die im Mahnbescheid bezeichnete Forderung begründeterweise nicht begleichen will, sollte er gemäß § 694 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) Widerspruch beim zuständigen Mahngericht einlegen.

Für den Widerspruch sollte der Vordruck (§ 692 Absatz 1 Nr. 5 ZPO) benutzt werden, der dem Schuldner zusammen mit dem Mahnbescheid zugesendet wurde. Zwar ist die Verwendung des Vordrucks nicht zwingend, sie empfiehlt sich aber, da er gleichzeitig einen vollständigen Widerspruch erleichtert.

Anders als der Mahnantrag kann der Widerspruch gegen den Mahnbescheid (noch) nicht auf elektronischem Wege erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen und zwar bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat (Mahngericht). Es handelt sich also um das Amtsgericht, von dem der Mahnbescheid stammt.

Er ist ferner handschriftlich zu unterzeichnen.

Der Widerspruch muss enthalten, ob und in welchem Maße der Schuldner der geltend gemachten Forderung widersprechen will (§ 692 Absatz 1 Nr. 3 ZPO). Es genügt, wenn der Schuldner schriftlich zum Ausdruck bringt, dass er widersprechen möchte. Empfehlenswert ist es aber immer, gleich auch anzugeben, im welchem Umfang widersprochen wird und warum. Hierbei sollte daher auch eine Begründung erfolgen. Es sollten Tatsachen und Beweismittel (Zeugen, Urkunden) bezeichnet werden, die den Widerspruch untermauern können.

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