Zweckbetrieb

Wird eine wirtschaftliche Tätigkeit zur Erreichung gemeinnütziger Ziele verfolgt, so liegt ein Zweckbetrieb vor.
Dies ist beispielsweise gegeben bei:

  • Kinder-, Jugend- und Erziehungsheimen.
  • Behindertenwerkstätten.
  • kulturellen und sportlichen Veranstaltungen.
  • Alten- und Pflegeheimen.
  • berufsausbildenden Vereinen.

In solchen Fällen ist ein wirtschaftliches Tätigwerden und damit ein Wettbewerb mit anderen steuerlich nicht begünstigten Unternehmen unausweichlich.

Der Zweckbetrieb eines Vereins ist von der Körperschaft- und der Gewerbesteuer befreit. Zudem muss bei Unterschreitung der Grenze von 17.500 Euro keine Umsatzsteuer gezahlt werden ("Kleinunternehmerregelung" - im Gegenzug darf jedoch auch keine Vorsteuer geltend gemacht werden). Ansonsten werden 7 Prozent Umsatzsteuer erhoben. Beim Wettbewerb mit Dritten gilt über § 12 Absatz 2 Nr. 8a Umsatzsteuergesetz (UStG) der Regelsteuersatz.

Hinweis:
Eine Besonderheit gilt bei sportlichen Veranstaltungen. Nehmen an diesen Veranstaltungen bezahlte Sportler teil, so kann es leicht passieren, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb entsteht und eine steuerpflichtige Veranstaltung angenommen wird. Aus Vereinfachungsgründen gehen die Finanzämter immer von einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb aus, wenn die Einnahmen aus den sportlichen Veranstaltungen 35.000 Euro (bis 2006: 30.678 Euro) (inklusive Umsatzsteuer) im Jahr nicht übersteigen.

Urteil:
Gestattet ein als gemeinnützig anerkannter Eislaufverein sowohl Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern die Benutzung seiner Eisbahn gegen Entgelt und vermietet er in diesem Zusammenhang Schlittschuhe, unterliegen diese entgeltlichen Leistungen gemäß § 12 Absatz 2 Nr. 8 Umsatzsteuergesetzes (UStG) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn sie im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden. Dies setzt unter anderem voraus, dass der Eislaufverein mit den Leistungen zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Ein Wettbewerb in diesem Sinne liegt vor, wenn im Bezugsbereich des Eislaufvereins ein nicht steuerbegünstigter Unternehmer den Nutzern der Eisbahn gleiche Leistungen wie der Eislaufverein anbietet oder anbieten könnte (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.03.2000, Aktenzeichen: V R 30/99, veröffentlicht in:BStBl. 2000 Band II, Seite 705).

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) verdeutlicht, dass die Grenzen zwischen der Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes und dem Vorliegen eines Zweckbetriebes sehr eng gesteckt sind. So kann der Verein seine steuerlichen Vergünstigungen bei einer kommerziellen Ausrichtung seines Zweckbetriebes recht schnell verlieren. So sind beispielsweise Tanzkurse, die ein gemeinnütziger Verein durchführt, nicht gemäß § 4 Nr. 22 UStG von der Umsatzsteuer befreit, können aber dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Absatz 2 Nr. 8a UStG unterliegen (Urteil des BFH vom 27.04.2006, V R 53/04, veröffentlicht in: BStBl. 2007 Band II, Seite 16).

Ähnlich sieht es bei Leistungen einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege an andere steuerbegünstigte Körperschaften aus. Die sind nicht steuerfrei, wenn sie einer gemeinnützigen GmbH und deshalb nicht unmittelbar den in der Satzung bezeichneten hilfsbedürftigen Personen zugute kommen. Für diese Leistungen kann die Steuerermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nr. 8a UStG gewährt werden, wenn die Voraussetzungen eines Zweckbetriebes erfüllt sind (Urteil des BFH vom 18.93.2004, Aktenzeichen: V R 101/01, veröffentlicht in: BStBl. 2004 Band II, Seite 798).

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