Zweckbetrieb Wird eine wirtschaftliche Tätigkeit zur Erreichung gemeinnütziger Ziele
verfolgt, so liegt ein Zweckbetrieb vor.
In solchen Fällen ist ein wirtschaftliches Tätigwerden und damit ein Wettbewerb mit anderen steuerlich nicht begünstigten Unternehmen unausweichlich. Der Zweckbetrieb eines Vereins ist von der Körperschaft- und der Gewerbesteuer befreit. Zudem muss bei Unterschreitung der Grenze von 17.500 Euro keine Umsatzsteuer gezahlt werden ("Kleinunternehmerregelung" - im Gegenzug darf jedoch auch keine Vorsteuer geltend gemacht werden). Ansonsten werden 7 Prozent Umsatzsteuer erhoben. Beim Wettbewerb mit Dritten gilt über § 12 Absatz 2 Nr. 8a Umsatzsteuergesetz (UStG) der Regelsteuersatz. Hinweis: Urteil: Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) verdeutlicht, dass die Grenzen zwischen der Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes und dem Vorliegen eines Zweckbetriebes sehr eng gesteckt sind. So kann der Verein seine steuerlichen Vergünstigungen bei einer kommerziellen Ausrichtung seines Zweckbetriebes recht schnell verlieren. So sind beispielsweise Tanzkurse, die ein gemeinnütziger Verein durchführt, nicht gemäß § 4 Nr. 22 UStG von der Umsatzsteuer befreit, können aber dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Absatz 2 Nr. 8a UStG unterliegen (Urteil des BFH vom 27.04.2006, V R 53/04, veröffentlicht in: BStBl. 2007 Band II, Seite 16). Ähnlich sieht es bei Leistungen einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege an andere steuerbegünstigte Körperschaften aus. Die sind nicht steuerfrei, wenn sie einer gemeinnützigen GmbH und deshalb nicht unmittelbar den in der Satzung bezeichneten hilfsbedürftigen Personen zugute kommen. Für diese Leistungen kann die Steuerermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nr. 8a UStG gewährt werden, wenn die Voraussetzungen eines Zweckbetriebes erfüllt sind (Urteil des BFH vom 18.93.2004, Aktenzeichen: V R 101/01, veröffentlicht in: BStBl. 2004 Band II, Seite 798).
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