Anzeigepflicht der Notare

Notare sind verpflichtet, Kopien von Grundstücksverträgen an die zuständige Finanzbehörde weiter zu leiten. So bleibt es dem Finanzamt beispielsweise nicht verborgen, wenn Immobilien angeschafft werden. Hier kann es dann passieren, dass Sie aufgefordert werden, Angaben zu der Finanzierung der Immobilie zu machen. Wenn Sie die Immobilie mit einem hohen Eigenkapitalanteil angeschafft haben und bisher keine Kapitaleinkünfte erklärt haben, können Sie leicht in Erklärungsnöte geraten.

Wird die Immobilie nicht selbst genutzt und auch nicht unentgeltlich überlassen wird das Finanzamt überprüfen, ob entsprechende Mieteinnahmen erklärt werden. Dies ist im Regelfall unproblematisch, da in der überwiegenden Zahl der Fälle - zumindest in den Anfangsjahren - bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Werbungskosten höher sind als die Einnahmen. Diese Verluste können Sie dann mit Ihren anderen Einkünften verrechnen und somit die Steuerlast senken.

Auch von dem Verkauf der Immobilie erfährt das Finanzamt. Da es auch über das Anschaffungsdatum informiert ist kann das Finanzamt leicht feststellen, ob der Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgte und somit der Gewinn zu versteuern ist. Steuerfrei bleibt der Verkauf nur, wenn die Immobilie selbst genutzt wurde oder der Zehn-Jahres-Zeitraum abgelaufen ist.

Die Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen anzuzeigen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer von Bedeutung sein können.
Es sind insbesondere anzuzeigen:

  • Erbauseinandersetzungen
  • Schenkungen und Schenkungsversprechen
  • Zweckzuwendungen
  • Rechtsgeschäfte, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, bei denen aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden vorliegt

Dem zuständigen Finanzamt ist ebenfalls Anzeige über alle aufgrund gesetzlicher Vorschrift aufgenommenen oder beglaubigten Urkunden, die Kapitalgesellschaften betreffen, zu erstatten, insbesondere bei:

  • Gründung
  • Kapitalerhöhung
  • Kapitalherabsetzung
  • Umwandlung oder Auflösung
  • Verfügung über Anteile

Mit den Angaben aus den vorgenannten Vorgängen können die Beamten leicht überprüfen, ob der Verkauf einer Beteiligung zu steuerpflichtigen Einkünften führt.

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