Informationen durch GewerbeämterVon allen Genehmigungen der Gemeinde (z. B. Gewerbeanmeldung, Schankerlaubnis bei Volksfesten) erhält das Finanzamt eine Kopie. Wird ein Gewerbe angemeldet, erhält der Gewerbetreibende in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang von dem für ihn zuständigen Finanzamt Post. In dem Fragebogen zur Gewerbeanmeldung werden dann steuerrelevante Daten abgefragt, beispielsweise über den voraussichtlichen Gewinn und ob Arbeitnehmer beschäftigt werden. Steuertipp: Hierbei sollten Sie den voraussichtlichen Gewinn nicht zu hoch schätzen, da aufgrund dieser Angaben die vierteljährlichen Vorauszahlungen zur Einkommensteuer festgesetzt werden. Werden Arbeitnehmer beschäftigt, muss der Gewerbetreibende als Arbeitgeber monatlich Lohnsteueranmeldungen per Internet an das Finanzamt übermitteln (Einzelheiten hierzu unter www.elster.de). Dort sind auch Informationen zur elektronischen Abgabe der monatlichen
Umsatzsteuer-Voranmeldungen erhältlich. "Jungunternehmer" sind nämlich
die ersten beiden Jahre - unabhängig von der Zahllast - zur monatlichen
Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Kommen Sie den vorgenannten Pflichten nach der Anmeldung eines Gewerbes nicht nach, müssen Sie mit Zwangsgeldfestsetzungen und Schätzung der entsprechenden Besteuerungsgrundlagen rechnen. Ebenfalls kann ein Strafverfahren eingeleitet werden.
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