Kontrollmitteilungen

Ein seit Jahren bewährtes Mittel ist das Ausstellen von Kontrollmitteilungen, besonders anlässlich von Betriebsprüfungen. Diese Mitteilungen betreffen die steuerlichen Belange Dritter und sind besonders bei Prüfungen von Kreditinstituten brisant. Die Prüfung einer Bank darf nicht zur Kontrolle ihrer Kunden genutzt werden. Besteht allerdings ein hinreichender Anlass, sind Kontrollmitteilungen genauso zulässig wie ein Sammelauskunftsersuchen, wenn sich im Rahmen der Außenprüfung bei einer Bank Besonderheiten ergeben sollten. Ein hinreichender Anlass für Kontrollmitteilungen ist bereits dann gegeben, wenn er aufgrund allgemeiner Erfahrung zu dem Ergebnis kommt, dass die zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen führen kann.

Nach Ansicht des BFH (Urteil vom 9.12.2008, VII R 47/07) dürfen Guthabenkonten oder Depots anlässlich einer Bankenprüfung zwar nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung durch den Anleger festgestellt oder abgeschrieben werden. Allerdings sind Kontrollmitteilungen aus Anlass von Bankenprüfungen grundsätzlich ohne besonderen Anlass zulässig, wenn es sich nicht um legitimationsgeprüfte Konten oder Depots handelt. Darüber hinaus gilt das, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben oder eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung erkennen lassen. Solche Transaktionen verlocken mehr als bei normal bei Banken geführten Konten und Depots eher dazu, dem Finanzamt Einkünfte zu verschweigen. Denn bei unüblichen Geschäften besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entdeckung unbekannter Steuerfälle.

Besonders beliebt bei der Steuerverwaltung sind Kreditkarten, denn die Gesellschaften sind keine Banken, sodass es hier kein Bankgeheimnis gibt. Auf Anfrage müssen daher American Express, Mastercard oder Visa dem Fiskus Abrechnungsunterlagen zur Verfügung stellen.

Im Rahmen von Betriebsprüfungen bei der Assekuranz interessieren sich die Finanzbeamten für die Policen. Fallen ihnen beispielsweise hohe Hausrat- oder Kunstversicherungen auf, wird eine Kontrollmitteilung an das zuständige Wohnsitzfinanzamt des Versicherungsnehmers geschrieben.
Bei den Prüfungen von Reisebüros und Fluggesellschaften schreiben Beamte oft Kontrollmitteilungen von Kunden, die Luxusreisen gebucht hatten. Hierdurch kann das Finanzamt überprüfen, ob der Reisende sich solche Trips laut seiner Einkommensteuererklärungen überhaupt leisten kann.

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