Kontenabrufmöglichkeit

Früher konnten die Finanzämter die Existenz von inländischen Konten und Depots nur durch Angaben des Steuerpflichtigen selbst, bei Erteilung eines Freistellungsauftrags durch Abfrage der entsprechenden Datei beim Bundeszentralamt für Steuern, in Bonn (BZSt), Auffälligkeiten im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Kreditinstituten oder durch Zufall erfahren. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass dies nicht ausreicht um dem gesetzlichen Auftrag einer gleichmäßigen Besteuerung nachzukommen.

Die Finanzbehörden durften schon bisher Kreditinstitute um Auskunft ersuchen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Entscheidend ist dabei aber, dass die Finanzbehörde überhaupt weiß, dass der Steuerpflichtige, um dessen Besteuerung es geht, ein Konto oder Depot bei dem Kreditinstitut hat, das die Finanzbehörde um Auskunft bittet. Hier stießen die bisherigen Ermittlungsmöglichkeiten rechtlich und faktisch an ihre Grenzen. Denn Auskunftsersuchen an Kreditinstitute zur Feststellung eines Kontos oder Depots eines Steuerpflichtigen sind nach bisheriger Rechtslage als Ermittlungen "ins Blaue hinein", faktisch als Rasterfahndung, unzulässig.

Mit der Einführung der Kontenabrufmöglichkeit zum 1. April 2005 hat der Gesetzgeber die Finanzbehörden nun in die Lage versetzt, die Angaben der Steuerpflichtigen mit angemessenem Aufwand und zielgerichtet prüfen zu können, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist.

Die Finanzbehörden können im Besteuerungsverfahren nach § 93 Absatz 7 der Abgabenordnung (AO) einen Kontenabruf durchführen, wenn:

  • dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist.
  • ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.
  • der Kontenabruf im Einzelfall erforderlich ist.

Ab dem 1. Januar 2009 ist der Kontenabruf aus fünf definierten Anlässen erlaubt:

  1. Für Kapitaleinkünfte, die trotz Abgeltungsteuer auf Antrag dem allgemeinen Einkommensteuertarif im Rahmen der Günstiger-Prüfung unterworfen werden. Damit soll geprüft werden, ob Sparer tatsächlich alle Einnahmen deklarieren und nicht nur einige Erträge, um mit der Progression unter einem Steuersatz von 25 Prozent zu bleiben.
  2. Kapitalerträge werden für steuerliche Vergünstigung wie Spenden, außergewöhnliche Belastungen oder das, Kindeseinkommen benötigt. In der Praxis bedeutet dies, dass nahezu in jedem Fall auch 2009 ein Suchlauf gestartet werden darf.
  3. Zur Feststellung von Kapitaleinkünften und Spekulationserträgen für Jahre vor 2009.
  4. Zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern, was in der Praxis vor allem bei der Vollstreckung genutzt wird.
  5. Bei Zustimmung durch den Steuerpflichtigen. Diese Aufforderung kommt in Betracht, wenn Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der gemachten Angaben etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung bestehen. Wird der Kontenabruf verweigert, darf das Finanzamt großzügig schätzen.

Hinweis: Ein Kontenabruf kann nur anlassbezogen und zielgerichtet erfolgen und muss sich auch auf eine eindeutig bestimmte Person beziehen. Eine Rasterfahndung ist also weiterhin nicht möglich.

Der Kontenabruf muss im Einzelfall erforderlich sein. Die Erforderlichkeit setzt allerdings keinen begründeten Verdacht dafür voraus, dass steuerrechtliche Unregelmäßigkeiten vorliegen, ein strafrechtlicher Anfangsverdacht ist also nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn aufgrund konkreter Momente oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen ein Kontenabruf zur Verifikation der Angaben des Steuerpflichtigen angezeigt ist (ausführlich hierzu: (BMF, Schreiben vom 2.1.2009, IV A 3 - S 0062/08/10007, BStBl I 2009, S. 8).

Nach § 93 Absatz 9 AO besteht seit dem 18. August 2007 eine Verpflichtung der Behörden zur Unterrichtung des Betroffenen vor und nach Durchführung des Kontenabrufs. Die Vorabinformation beschränkt sich dabei auf Hinweise, dass die Möglichkeit eines Kontenabrufs besteht. Von diesem Grundsatz darf in drei Fällen abgewichen werden, nämlich wenn:

  • die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gefährden würde.
  • die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden würde.
  • die Tatsache des Kontenabrufs nach einer Rechtsvorschrift, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden muss.

Für die Kontenabrufmöglichkeit gilt nichts anderes als für Auskunftsersuchen nach § 93 Absatz 1 AO und andere vergleichbare Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden. Eine richterliche Anordnung ist dafür im Besteuerungsverfahren nicht erforderlich. Jeder Kontenabruf, der für den Steuerpflichtigen Auswirkungen hat (z. B. seine Steuerschuld erhöht hat), kann im Rahmen der Überprüfung der Steuerfestsetzung vom Finanzgericht auf seine Rechtmäßigkeit hin geprüft werden. Neben der gerichtlichen Überprüfbarkeit ist zusätzlich eine Datenschutzkontrolle vorgesehen. Hierzu haben die anfragenden Behörden ausreichende Informationen über den Kontenabruf zu erstellen. Damit soll gewährleistet sein, dass eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit im Nachhinein möglich ist.

Der Steuerpflichtige wird vor einem Kontenabruf grundsätzlich um Aufklärung des steuererheblichen Sachverhaltes gebeten. In diesem Auskunftsersuchen soll er bereits auf die Möglichkeit hingewiesen werden, seine Angaben durch einen Kontenabruf zu überprüfen. Hat sich durch einen Kontenabruf herausgestellt, dass Konten und Depots vorhanden sind, die der Steuerpflichtige nicht angegeben hat, wird er mit dieser Tatsache konfrontiert und um Aufklärung gebeten.
Damit wird er also über die Durchführung des Kontenabrufs informiert. Ergibt sich keine Diskrepanz zwischen den Erklärungen des Steuerpflichtigen und dem Ergebnis eines in seinem Fall durchgeführten Kontenabrufs, soll der Steuerpflichtige im Steuerbescheid über die Durchführung eines Kontenabrufs informiert werden.

Mit einem Kontenabruf können folgende Daten ermittelt werden:

  • die Nummer eines Kontos oder Depots, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung im Sinne des § 154 Absatz 2 Satz 1 AO unterliegt
  • der Tag der Errichtung
  • der Tag der Auflösung
  • der Name, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt des Inhabers
  • der Name von Verfügungsberechtigten
  • Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten

Wichtig: Kontostände und -bewegungen können auf diese Weise nicht abgefragt werden. Dazu sind weitere Ermittlungen, im Regelfall unter Beteiligung des Steuerpflichtigen, erforderlich.

Von April 2005 bis März 2006 haben die Finanzbehörden die Abfragen bei inländischen Kreditinstituten noch nicht intensiv genutzt. Die geringe Zahl von 15.464 Kontenabrufen für das erste Jahr nach Einführung resultiert aber vor allem auf der Tatsache, dass die technischen Möglichkeiten für ein automatisches Verfahren noch nicht vorhanden waren.

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