Grenzkontrollen

Immer wieder werden bei Grenzkontrollen des Zolls hohe Bargeld- oder Wertpapierbestände festgestellt. Diese müssen grundsätzlich ab einer bestimmten Höhe auf Nachfrage deklariert werden.

Steuertipp: Die Mitnahme von Barem ist zwar nicht verboten, macht aber verdächtig. Werden bei den Kontrollen nicht deklarierte Bargeldbestände oder ausländische Kontounterlagen festgestellt, werden diese Daten an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. Sind die festgestellten Daten mit den Angaben in der Steuererklärung nicht vereinbar, müssen Sie mit weiteren Ermittlungen rechnen.

Nunmehr gelten für Reisende schärfere Gepflogenheiten, wenn sie außer Landes fahren oder fliegen. Bereits seit dem 15. Juni 2007 gilt die EU-Verordnung 1889/2005, wonach Bürger bei einem Grenzübertritt mitgeführte Barmittel von 10.000 Euro an aufwärts nicht nur deklarieren, sondern auch zusätzlich den Geldfluss bis zum Empfänger lückenlos erläutern müssen. Diese Meldepflicht gilt neben den mitgeführten Euro- oder Dollar-Scheinen im Aktenkoffer auch für Wertpapiere, fällige Zinskupons und Schecks im Gepäck.

Erfolgt der Länderwechsel innerhalb der EU, also etwa nach Österreich oder Luxemburg, sind zusätzlich auch noch Edelmetalle oder Edelsteine anzugeben. Geht es hingegen mit dem Pkw in die Schweiz, interessiert sich der Zöllner nicht für die Goldbarren im Kofferraum. Bis zum 14. Juni 2007 galt noch die Regel, wonach bei einem Grenzübertritt Barmittel ab 15.000 Euro auf Nachfrage des freundlichen Zollbeamten anzugeben sind. Nunmehr teilen sich die Reiseziele:

  • Geht es in ein Drittland oder von dort wieder zurück in die EU, sind mitgeführte Geld- und Wertpapierbestände zwingend eigenständig zu melden. Die schriftliche Deklaration erfolgt bei der Zollstelle des EU- Mitgliedsstaates, über das ein Drittland angesteuert wird oder aus dem die Rückreise ins Europäische Gemeinschaftsgebiet erfolgt.
    Bei Barmitteln im Wert von 10.000 Euro oder mehr ist nicht nur der genaue Bestand aufzuschreiben. Zusätzlich möchten die EU-Zöllner Name und Anschrift des Reisenden wissen und fordern Angaben zu geplanten Reisewegen und Verkehrsmitteln.
  • Bleiben Urlauber oder Geschäftsreisende innerhalb der EU, sind die Gelder ab 10.000 Euro nur auf Nachfrage von Zoll, Bundespolizei und Länderpolizeien Bayern, Bremen und Hamburg mitzuteilen. Die Beamten haken aber nicht nur in Grenzgebieten nach, Kontrollen sind an jedem Ort in Deutschland möglich. Dann ist neben den Personalien mündlich Auskunft zu Herkunft und Verwendungszweck Pflicht.

Wer nicht oder falsch meldet, muss mit Geldbuße bis zu einer Million Euro rechnen. Bei vollständigen Angaben sind die eingesammelten Daten per EDV unter den einzelnen Staaten austauschbar. Der belgische Zoll kann also verdächtige Reisende nach Deutschland melden. Die Informationen wandern dann an Zoll-, Polizei-, Justiz- und sonstige Verwaltungsämter. Diese personenbezogenen Daten dürfen auch an Finanzbehörden gehen, soweit die für die Steuerfestsetzung oder ein Hinterziehungsverfahren relevant erscheinen.

Hinweis:
Über das geplante Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz sollen die Zollkontrollen über die Barmittel hinaus auf Verdachtsmomente der Steuerhinterziehung sowie Betrug zum Nachteil der Sozialleistungsträger ergänzt werden. Damit können auch Kontounterlagen zwecks Durchführung der weiteren Ermittlungen weitergeleitet werden. Einen Anfangsverdacht im strafprozessualen Sinne bedarf es hierfür nicht.

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