Kosten

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist kostenpflichtig. Nach den Paragrafen 4a ff. der Insolvenzordnung (InsO) gilt das auch für Schuldner, die weder im Stande sind, die Verfahrenskosten aufzubringen, noch Geld an ihre Gläubiger zu zahlen. Nach dem Stundungsmodell werden ihnen die Verfahrenskosten auf Antrag jedoch bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung ganz oder teilweise gestundet, soweit das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Gegen eine die Stundung ablehnende Entscheidung kann der Schuldner Beschwerde einlegen. Im Verfahren tätige Personen, vor allem der Treuhänder, erhalten einen Sekundäranspruch gegen die Staatskasse.

Ist der Schuldner auch nach der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, die Verfahrenskosten zu zahlen, kann die Stundung verlängert werden. Nach Ablauf von 4 Jahren kann eine Änderung der Stundungsmodalitäten zum Nachteil des Schuldners aber nicht mehr vorgenommen werden (§ 4b Absatz 2 Satz 4 InsO).

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Zuletzt geändert am 26.02.2005

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