Stufe 3: Vereinfachtes InsolvenzverfahrenIst der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan gescheitert, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzgericht prüft zunächst, ob die Verfahrenskosten
gedeckt sind oder gestundet werden. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verfügungsbefugnis
über das zur Insolvenzmasse gehörende Schuldnervermögen
auf den Treuhänder über. Da die gegen den Schuldner gerichteten Forderungen bereits in Stufe 2 geklärt worden sind, kann das Verfahren schriftlich durchgeführt werden (§ 312 Absatz 2 Insolvenzordnung, InsO). Das Vermögen des Schuldners wird an die Gläubiger entsprechend dem Rang ihrer Forderungen verteilt. Nach der Vermögensverteilung wird in einem Schlusstermin, in welchem Treuhänder und Gläubiger zu hören sind (§ 289 Absatz 1 Satz 1 InsO), beschlossen, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, soweit er seinen Obliegenheiten in der so genannten Wohlverhaltensperiode nachkommt und keine Gründe für eine Versagung gegeben sind, welche auf Antrag eines Gläubigers zu prüfen sind.
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