Unbefugte Gebrauchsüberlassung

Bei unerlaubter Untermiete kann ein Grund zu außerordentlicher fristloser Kündigung gegeben sein. Dieser Grund wird in Frage gestellt, wenn der Mieter den Umständen nach davon ausgehen durfte, dass er zur Untervermietung berechtigt war. Noch im Räumungsprozess kann dann geprüft werden, ob der Vermieter die Zustimmung nicht hätte erteilen müssen (siehe Ratgeber "Mietvertrag über Wohnraum Teil 1").

Wird das Hauptmietverhältnis gekündigt, muss der Mieter dafür sorgen, dass der Untermieter fristgemäß räumt, da der Mieter sonst schadensersatzpflichtig wird. Der Vermieter hat sowohl gegen den Mieter wie den Untermieter einen Herausgabeanspruch (§ 546 Absatz 2 BGB).

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