Wohnungsumwandlung

Wird eine Miet- in eine Eigentumswohnung umgewandelt, hat der darin lebende Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht gemäß § 577 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das bedeutet, dass der Eigentümer die Wohnung erst dem Mieter zum Kauf anbieten muss, bevor er sie tatsächlich und endgültig an einen Dritten weiterverkaufen kann. Das gilt nur dann nicht, wenn der Vermieter an einen Familienangehörigen verkauft.

Wenn eine vermietete Wohnung verkauft wird, berührt dies den bestehenden Mietvertrag nicht. Der Käufer muss zudem mindestens drei Jahre warten, bevor er eine Kündigung wegen Eigenbedarfs vornehmen kann (§ 577a BGB). Die einzelnen Bundesländer können diese Frist je nach der örtlichen Situation auf bis zu zehn Jahre verlängern. Die Sperrfristen können bei den örtlichen Mietervereinen erfragt werden. An die Sperrfristen schließen sich dann die jeweiligen Kündigungsfristen an (siehe Abschnitt "Ordentliche Kündigung").

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