Ende befristeter VerträgeEin befristetes Mietverhältnis endet - soweit die Befristung zulässig ist (siehe "Mietvertrag über Wohnraum Teil 1") - grundsätzlich durch Zeitablauf. Daneben gibt es - wie bei unbefristeten Mietverhältnissen - die Möglichkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Einzelheiten enthält dieser Ratgeber in den Abschnitten "Nachmieter", "Fristlose Kündigung des Vermieters" und "Fristlose Kündigung des Mieters". Rechtstipp für den Mieter: Sie können gemäß § 575 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) frühestens vier Monate vor Fristende eine Mitteilung darüber verlangen, ob der Befristungsgrund noch besteht. Ist der Grund entfallen, haben Sie ein Recht zur Verlängerung des Vertrages, und zwar ohne Befristung. Erfolgt die Mitteilung des Vermieters zu spät, können Sie zumindest eine Verlängerung um den Zeitraum der Verspätung erreichen. Für vor dem 1. September 2001 abgeschlossene Mietverträge gilt:
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