Ende befristeter Verträge

Ein befristetes Mietverhältnis endet - soweit die Befristung zulässig ist (siehe "Mietvertrag über Wohnraum Teil 1") - grundsätzlich durch Zeitablauf.

Daneben gibt es - wie bei unbefristeten Mietverhältnissen - die Möglichkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Einzelheiten enthält dieser Ratgeber in den Abschnitten "Nachmieter", "Fristlose Kündigung des Vermieters" und "Fristlose Kündigung des Mieters".

Rechtstipp für den Mieter: Sie können gemäß § 575 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) frühestens vier Monate vor Fristende eine Mitteilung darüber verlangen, ob der Befristungsgrund noch besteht. Ist der Grund entfallen, haben Sie ein Recht zur Verlängerung des Vertrages, und zwar ohne Befristung. Erfolgt die Mitteilung des Vermieters zu spät, können Sie zumindest eine Verlängerung um den Zeitraum der Verspätung erreichen.

Für vor dem 1. September 2001 abgeschlossene Mietverträge gilt:
Der Mieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn der Vermieter kein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat. Als berechtigtes Interesse gelten die Gründe, die auch zu einer ordentlichen Kündigung berechtigen (siehe Abschnitt "Berechtigtes Interesse des Vermieters" in diesem Ratgeber). Dieses Verlangen muss der Mieter dem Vermieter mindestens zwei Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses schriftlich anzeigen. Das Recht ist ausgeschlossen, wenn das Mietverhältnis für nicht mehr als fünf Jahre eingegangen wurde, der Vermieter eine Weiterführung des Mietverhältnisses bereits bei Vertragsschluss abgelehnt hat beziehungsweise der Vermieter die Wohnung zum Eigenbedarf nutzen, sie beseitigen, verändern oder instand setzen will.

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