Ordentliche KündigungFür die Kündigung unbefristeter Wohnraummietverträge gelten seit dem 1. Juni 2005 die gleichen Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter. Die Kündigung ist gemäß § 573c Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Es kann deshalb von einer dreimonatigen Kündigungsfrist gesprochen werden. Anderweitige Vereinbarungen sind unwirksam. Bei der Fristberechnung gilt der Samstag als Werktag (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 206/04). Achtung: Zwar dürfen die gesetzlich vorgegebenen Kündigungsfristen nicht zum Nachteil des Vermieters verändert werden (§ 573c Absatz 4 BGB), jedoch ist es nach neuer Rechtsprechung zulässig, dass Vermieter und Mieter auf ihr Kündigungsrecht für eine bestimmte Zeit verzichten (siehe Ratgeber "Mietvertrag über Wohnraum Teil 1", Abschnitt "Kündigungsverzicht"). Für vor dem 1. September 2001 geschlossene Mietverträge gilt:
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