Fristlose Kündigung des Vermieters

In Ausnahmefällen kann der Vermieter das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund). Voraussetzung ist eine so schwerwiegende Pflichtverletzung des Mieters, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar wird.

Denkbare Gründe sind:

  • unerlaubte Untervermietung
  • ständige unpünktliche Mietzahlung
  • andauernde Lärmbelästigung
  • ständige Belästigung der anderen Hausbewohner
  • grobe Beleidigung des Vermieters

Gemäß § 543 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist in den Fällen, in denen der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag liegt, die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.

Ausnahmsweise kann in folgenden Fällen ohne Abmahnung gekündigt werden:

  • wenn eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht
  • wenn die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen oder Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist
  • wenn der Mieter mit der Entrichtung der Miete für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Betrag, der zwei Monatsmieten erreicht, in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, in Verzug ist (siehe nachfolgender Abschnitt)

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