Gerichtsurteile im Überblick

  • Werden Devisen innerhalb der Spekulationsfrist getauscht, fällt auf einen Währungsgewinn Steuer an. Ein einfache Umschichtung von einem Konto zu einem anderen Konto bleibt dagegen ohne Bedeutung (BFH-Urteil vom 2.5.2000, BStBl. 2000 II S. 614).
  • In bestimmten Fällen dürfen Finanzämter Sammelauskunftsersuchen an Kreditinstitute richten, um Spekulationsgewinne der Kunden am Neuen Markt zu ermitteln (BFH-Urteil vom 21.3.2002, VII B 152/01). Ein hinreichender Anlass für das Sammelauskunftsersuchen sei gegeben, wenn die Steuerfahndung aus sparkasseninternen Informationen erfährt, dass gerade Kunden dieser Sparkasse in erheblicher Zahl innerhalb der Spekulationsfrist Wertpapiergeschäfte getätigt und Spekulationsgewinne realisiert hätten.
  • Verfallen Optionsscheine oder andere Titel wertlos, akzeptiert die Finanzverwaltung mangels Verkauf keinen Spekulationsverlust. Der BFH hat dies bestätigt (Urteile vom BFH 9.10.2008, IX R 69/07, BFH/NV 2009 S. 152 und vom 19.12.2007, IX R 11/06, BStBl 2008 II S. 519). Daher kann es ratsam sein, die nahezu wertlosen Papiere noch kurz zuvor über die Börse zu verkaufen.
  • Über die Berücksichtigung von im Jahr nicht ausgleichsfähigen Spekulationsverlusten ist erst in den Jahren zu entscheiden, in denen der Anleger positive Einkünfte aus Spekulationsgeschäften erzielt (BFH vom 22.9.2005, IX R 21/04). Damit können Anleger ein Wertpapierminus auch bei der Bestandskraft von Einkommensteuerbescheiden noch nachholen. Allerdings hat der Gesetzgeber dieses Urteil rückwirkend durch eine geänderte Vorschrift in allen offenen Fällen gekippt. Dies gilt aber nicht, so die Reaktion des BFH auf die gesetzliche Änderung (Urteile vom 11.11.2008, IX R 44/07 und 17.9.2008, IX R 70/06).
  • Wer seine Mieteinnahmen dazu verwendet, um Optionsgeschäfte durchzuführen, kann daraus entstehende Verluste auch dann nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, wenn er beabsichtigte, die angelegten Beträge wiederum für Zwecke der Vermietung zu verwenden (BFH 18.9.2007, IX R 42/05, BStBl 2008 II S. 26).
  • Der Ausschluss des Verlustausgleichs zwischen privaten Veräußerungsverlusten und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ist verfassungsgemäß (BFH 23.10.2008, IX B 125/08, BFH/NV 2009 S. 25 und 6.3.2007, IX R 31/04, BFH/NV 2007 S. 1478).
  • Werden Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit Verlust veräußert werden, am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft, so liegt hierin kein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO (BFH 25.8.2009, IX R 60/07).
  • Der Anleger ist in seinem Vertrauen auf die geltende Spekulationsfrist nicht schutzbedürftig, wenn diese zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bezogen auf seinen Erwerb noch nicht abgelaufen war (BFH 19.6.2009, IX B 46/09, BFH/NV 2009 S. 1437).
  • Über nicht ausgleichbare Spekulationsverluste ist nicht erst in demjenigen Veranlagungszeitraum zu entscheiden, in dem der Steuerpflichtige positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt, wenn nach § 52 Abs. 39 Satz 7 EStG der § 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz EStG anzuwenden und ein Feststellungsverfahren über den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG durchzuführen ist, weil am 1.1.2007 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist (BFH 17.4.2009, IX B 219/08 (NV), BFH/NV 2009 S. 1123).
  • Hinsichtlich des Jahres 1996 bestehen gegen die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Hinsichtlich der Jahre 1997 und 1998 ist die Rechtsfrage nach dem Vorrang der Einzelfallgerechtigkeit bei verfassungswidriger Rechtsgrundlage, aber bestandskräftiger Veranlagung durch die Rechtsprechung des BVerfG und des BFH geklärt (BFH 17.12.2008, IX B 129/08, BFH/NV 2009 S. 577).
  • Vereinbaren die Vertragsparteien eines Grundstückskaufvertrages, dass der Kaufpreis auf ein Notaranderkonto gezahlt wird und der Notar diesen Kaufpreis erst an den Verkäufer auszahlen darf, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt der Zufluss des Kaufpreises beim Verkäufer erst im Zeitpunkt der Auszahlungsreife. Der Zeitpunkt des Zuflusses kann von dem Abflusszeitpunkt beim Käufer abweichen (FG Hamburg 21.4.2009, 2 K 231/08).
  • Kursgewinne im Privatvermögen, die sich durch die Anlage von Festgeld in ausländischer Währung ergeben, sind steuerbar, wenn das Fremdwährungsguthaben zwar erst nach Ablauf der Spekulationsfrist des § 23 EStG in einen höheren Euro-Betrag rückgetauscht, aber noch vor Ablauf der Spekulationsfrist ein verbindlicher Vertrag über den Rücktausch zu einem festgelegten Kurs geschlossen worden ist. Die durch das Bundesverfassungsgericht für Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren festgestellte Nichtigkeit in den Jahren 1997 und 1998 lässt die Besteuerung von Veräußerungsgeschäften von Fremdwährungsanlagen unberührt. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit im Hinblick auf Veräußerungsgeschäfte mit Fremdwährungsanlagen ist nicht einzuholen (FG Hamburg 19.2.2009, 3 K 208/07).
  • Die Besteuerung von Wertpapiergeschäften in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 ist verfassungsgemäß (FG München 22.1.2009, 5 K 3018/08).
  • Die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre ist insoweit verfassungsgemäß, als der Gesetzgeber Anschaffungsvorgänge in die Neuregelung mit einbezogen hat, die zum Zeitpunkt des in Kraft Tretens der Neuregelung mangels Ablaufs der bis zum 1.1.1999 geltenden alten Spekulationsfrist von zwei Jahren noch nicht "steuerentstrickt" waren (FG Baden-Württemberg 12.2.2009, 3 K 1217/07).

<< Zurück Inhaltsverzeichnis Vorwärts >>